Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Verbindlichkeit der nachfolgenden Bedingungen
Für alle von uns entgegengenommenen Aufträge gelten die nachfolgenden Bedingungen. Insbesondere in Auftragsschreiben des AG abweichende Regelungen sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote und Aufträge
Von uns in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form erstellte Angebote sind unverbindlich und werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragsschreibens verbindlich. Die Preisbindefrist beträgt - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - 3 Monate. Bei jährlichen Inflationsraten über 2% behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. dem gültigen Mehrwertsteuersatz. Alle Preise gelten nur bei Ausführung des gesamten Leistungsumfanges. Für Arbeiten, die außerhalb der Kernarbeitszeit (Mo-Fr von 06:00 Uhr - 22:00 Uhr) ausgeführt werden sollen, werden gesondert auszuhandelnde Aufschläge vergütet. Unser Unternehmen behält es sich vor, Leistungen bzw. Teilleistungen an Subunternehmer zu vergeben.
§ 3 Rechnungsstellung, Zahlung und Vertragsstrafe
Nach erbrachter Leistung bzw. nach monatlichen Abschlagszahlungen. Die Zahlung für Einzel-, Abschlags- und Schlussrechnungen erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang ohne Abzug. Die in Rechnung gestellten Preise gelten als verbindlich, wenn der AG nicht innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungseingang widerspricht. Bei Überschreitung des Zahlungszieles stellen wir neben einer Mahngebühr Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung. Alle Leistungen bleiben bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung durch den AG Eigentum des AN. Unbezahlte Leistungen jeglicher Art dürfen durch den AG weder verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden werden. Im Falle von Verstößen wird eine Vertragsstrafe von € 5.000 (in Worten: fünftausend Euro) zusätzlich zu den verrechenbaren erbrachten Leistungen festgelegt. Wir weisen darauf hin, dass Stellungnahmen, Gutachten und Berichte dem Urheberrecht unterliegen.
§ 4 Fertigstellung
Der AN übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung von Terminen. Insbesondere bei höherer Gewalt, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel und behördlichen Auflagen sind wir für die Dauer der Behinderung von der Pflicht der Fertigstellung befreit. Das gleiche gilt, wenn uns Subunternehmer oder Lieferanten nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
Voraussetzung für eine termingerechte Bearbeitung durch den AN ist die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen (Spartenpläne öffentlicher und privater Ver- und Entsorgungsunternehmen, Lagepläne, Bescheinigung der Kampfmittel- und Kampfstofffreiheit etc.) und Genehmigungen (Einleitergenehmigungen, Aufgrabungsgenehmigungen, Straßensperrungen, Baugenehmigungen etc.) durch den AG.
§ 5 Haftung
Unser Unternehmen haftet für verursachte Schäden nach Vorgabe der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftungsbegrenzung wird durch die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Der AN wird durch den AG von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt. Unser Unternehmen haftet nicht für Sach- oder Vermögensschäden.
§ 6 Haftungsausschluss
Eine Haftung wird ausgeschlossen, falls vom AG nicht alle, unzureichende, unvollständige oder unzutreffende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. worden sind.
Im Falle geplanter bzw. bestehender Grundwasserabsenkungen verpflichtet sich der AG einen Baugrundgutachter zur Kontrolle hinzuzuziehen, um eine für die Umgebung gefahrlose Absenkung des Grundwassers gewährleisten zu können. Seitens des AN wird eine Haftung für Schäden, die aus Grundwasserabsenkungsmassnahmen herrühren, ausgeschlossen.
§ 7 Beanstandungen und Gewährleistung
Beanstandungen jeglicher Art müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang von Unterlagen bzw. nach Durchführung von Analysen, Probenahmen und Bohrungen schriftlich zugehen.
In Abhängigkeit der jeweiligen Beschaffenheit des Untergrundes bzw. des Probenmediums und Grundwasserflurabstandes können Endteufen bzw. Probenahmen nicht garantiert werden. Soweit nicht anders im Angebot vermerkt, erfolgt die Entnahme von Boden- und Bodenluftproben mittels Kleinrammbohrgerät in den Bodenklassen 1-5.
§ 8 Bekanntmachung der Untersuchungsergebnisse
Unser Unternehmen ist unabhängig und unterliegt keiner Anzeigepflicht bzw. sonstigen öffentlichen und privaten Kontrollen. Die Untersuchungsergebnisse und Berichte werden ausschließlich dem AG zugänglich gemacht.
§ 9 Sonstiges
Kontaminiertes und nicht kontaminiertes Bohr- und Aufgrabungsgut und Baustoffe sowie kontaminiertes Probenmaterial und Wasser bleibt Eigentum des AG.
Alle Probenahmepunkte sind ebenerdig mit LKW zu erreichen.
Aktivkohle wird nur mit den in der Ausschreibung bzw. Anfrage genannten Schadstoffen beladen.
§ 10 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg
ghb ingenieurbüro
Stand März 2017