Im Rahmen der IED Industrieemissions-Richtlinie erstellen wir für ihren Betrieb den Ausgangszustandsbericht (AZB) gem. Art. 22 Abs.2.

Der Ausgangszustandsbericht ist seit Januar 2013 europaweit bei der Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe durchzuführen.

Der AZB enthält Informationen über den Zustand evtl. Boden- und Grundwasserverunreinigungen vor Nutzung des Grundstückes bzw. eines Anlagenteils, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit (in einigen Jahren oder Jahrzehnten) vorgenommen werden kann. Er dient somit auch ihrer Sicherheit, da er sie davor bewahrt, für die (Alt-)lasten Anderer zu haften. Zur Verankerung des AZB im deutschen Recht bedarf es der Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Danach ist der AZB als Teil der Antragsunterlagen vorzulegen.

Der AZB ist grundsätzlich für Anlagen erforderlich, die unter die IED fallen. Werden bei bestehenden Anlagen bereits gefährliche Stoffe eingesetzt oder freigesetzt, ist bei der ersten beantragten Änderungsgenehmigung ein AZB, der die Anlage und relevante gefährliche Stoffe umfasst, vorzulegen. Der AZB ist nur für das Anlagengrundstück, nicht aber für Nachbargrundstücke zu erstellen, auch wenn der Einwirkbereich über das Anlagengrundstück hinausreicht.

Der Begriff der gefährlichen Stoffe bezieht sich dabei auf die Gefahrstoff-Definition der VO (EG) N2. 1272/2008. Für Böden sind mindestens die in §9 Abs. 1 BBodSchV gelisteten Schadstoffe (Schadstoffe in der Liste der Vorsorgewerte) sowie kanzerogene, teratogene, mutagene und toxische Stoffe relevant.

Am 23.5.2012 hat das Bundeskabinett das Regelungspaket zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU, Industrial Emissions Directive, IED, IE-Richtlinie) beschlossen.

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) ist am 6.1.2011 in Kraft getreten und ersetzt sieben alte Richtlinien. Sie ist innerhalb von 2 Jahren durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.

In der IED wurden die

  • Großfeuerungsanlagen-Richtlinie,
  • IPPC-Richtlinie,
  • drei Richtlinien betreffend die Titandioxid-Produktion,
  • Abfallverbrennungs-Richtlinie und die
  • VOC-Richtlinie

zusammengefasst.


Die IED sieht Vorschriften zur Vermeidung, bzw. zumindest zur Verminderung von Emissionen in Wasser, Boden, Luft und zur Abfallvermeidung vor.


Die IED gliedert sich in folgende 7 Kapitel:

  • 1: Allgemeine Bestimmungen
  • 2 + Anhänge 1 - 4: Vorschriften für die in Anhang 1 aufgeführten Tätigkeiten (ehemals IPPC-Tätigkeiten)
  • 3 + Anhang 5: Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
  • 4 + Anhang 6: Sondervorschriften für Abfall(mit)verbrennungsanlagen
  • 5 + Anhang 7: Sondervorschriften für Anlagen, die organische Lösungsmittel einsetzen (ehemals VOC-Anlagen)
  • 6 + Anhang 8: Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen
  • 7 + Anhänge 9-10: Übergangs- und Schlussbestimmungen
  • Das Kapitel 1 der IED enthält im Wesentlichen Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Regelungen.
  • Das Kapitel 2 der IED beinhaltet gegenüber der alten IPPC einige Änderungen (Strengere Überwachungs- und Berichtspflichten).
  • Die Kapitel 3 und 4 gelten für Feuerungsanlagen (mindestens 50 MW) sowie für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen.
  • In Kapitel 5 der IED werden Vorschriften für Anlagen und Tätigkeiten festgelegt, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden (vgl. VOC-Richtlinie (1999/13/EG)).
  • Im Anhang 6 der IED werden u.a. die Anhänge der VOC-Richtlinie zusammengefasst; zusätzlich sind u.a. Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen aufgeführt.
  • Kapitel 6 enthält Sondervorschriften für Anlagen, die Titandioxid produzieren.
  • Kapitel 7 enthält Regelungen über die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Der Geltungsbereich umfasst nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang 1 IED folgende Industriebereiche:

  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
  • Mineralverarbeitende Betriebe,
  • Chemische Industrie,
  • Energiewirtschaft (u.a. Öl- und Gasraffinerien),
  • Abfallbehandlung (Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen),
  • Sonstige Betriebe (Gerbereien, Intensivtierhaltung, Nahrungsmittelproduktion, Tierkörperbeseitigung, CO2-Speicherung),
  • Für einige Industriezweige gilt die IED allerdings erst bei Überschreitung bestimmter Mengen gefährlicher Stoffe.

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt der Gesetzgeber zur Erstellung des AZB die Heranziehung eines Sachverständigen nach §18 BBodSchG SG2.